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§ 3 Firma der Genossenschaft

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

 
 

1Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. 2§ 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024