Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 33 Staatenbeschwerden

MRK ( Menschenrechtskonvention )

 
 

Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen. 





 Stand: 01.04.2024