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§ 79 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

 
 

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.





 Stand: 01.04.2024