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§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

 
 

1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.





 Stand: 01.04.2024