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Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahrensgesetz
TEIL II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
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Verwaltungsverfahrensgesetz
TEIL II Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
ABSCHNITT 1 Verfahrensgrundsätze
ABSCHNITT 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
ABSCHNITT 3 Amtliche Beglaubigung
ABSCHNITT 1 Verfahrensgrundsätze
§ 27 a Bekanntmachung im Internet
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
§ 30 Geheimhaltung
§ 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
§ 14 Bevollmächtigte und Beistände
§ 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
§ 23 Amtssprache
§ 22 Beginn des Verfahrens
§ 12 Handlungsfähigkeit
§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
§ 11 Beteiligungsfähigkeit
§ 20 Ausgeschlossene Personen
§ 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
§ 28 Anhörung Beteiligter
§ 13 Beteiligte
§ 26 Beweismittel
§ 24 Untersuchungsgrundsatz
§ 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
§ 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 27 b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente
§ 27 c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
§ 27 Versicherung an Eides statt
§ 21 Besorgnis der Befangenheit
ABSCHNITT 1 Verfahrensgrundsätze
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§ 27 a Bekanntmachung im Internet
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
§ 30 Geheimhaltung
§ 15 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
§ 14 Bevollmächtigte und Beistände
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§ 22 Beginn des Verfahrens
§ 12 Handlungsfähigkeit
§ 10 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
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§ 17 Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
§ 28 Anhörung Beteiligter
§ 13 Beteiligte
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§ 16 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
§ 19 Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
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§ 27 b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente
§ 27 c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
§ 27 Versicherung an Eides statt
§ 21 Besorgnis der Befangenheit