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§ 8c Kosten der Hilfeleistung

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

 
 

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.





 Stand: 01.04.2024