Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 22 Rechtsbehelf

VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )

 
 

(1)  Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auf die Kostenentscheidung. (2)  Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.





 Stand: 01.04.2024