§ 16 Vorschußzahlung und Sicherheitsleistung
VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
Stand: 01.04.2024
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