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§ 7 Vollzugsbehörden

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

 
 

(1)  Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen. (2)  Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.





 Stand: 01.02.2024