§ 7 Vollzugsbehörden
VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen. (2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.
Stand: 01.02.2024
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