Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

 
 

(1)  Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327). (2)  Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.





 Stand: 01.04.2024