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§ 47 Stellvertretung in besonderen Fällen

GewO ( Gewerbeordnung )

 
 

Inwiefern für die nach den §§ 31, 33 i, 34, 34 a, 34 b, 34 c, 34 d, 34 f, 34 h, 34 i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.





 Stand: 01.04.2024