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§ 6 a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

GewO ( Gewerbeordnung )

 
 

(1)  Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34 b Absatz 1, 3, 4, § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. (2)  Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33 a Absatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen.





 Stand: 01.04.2024