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§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.





 Stand: 01.02.2024