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§ 186 Hinweispflicht des Versicherers

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

1Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen in Textform hinzuweisen. 2Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristversäumnis nicht berufen.





 Stand: 01.04.2024