Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024