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§ 15 Hemmung der Verjährung

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

 
 

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.





 Stand: 01.02.2024