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§ 234 n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234 m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.





 Stand: 01.04.2024