§ 234 n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )
Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234 m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.
Stand: 01.04.2024
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