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§ 202 Anmeldung der Auflösung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

1Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 198 Nummer 3 und 4. 3In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen; die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag ablehnenden Beschlusses zu übersenden.





 Stand: 01.02.2024