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§ 171 Rechtsfähigkeit

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will, wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Geschäfte zu betreiben.





 Stand: 01.02.2024