§ 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung
VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )
(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, gelten für die Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234 k bis 234 p und 235 a entsprechend. (2) Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln