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§ 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

(1)  Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, gelten für die Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234 k bis 234 p und 235 a entsprechend. (2)  Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.





 Stand: 01.04.2024