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§ 132 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

(1)  Ein Versicherungsunternehmen muss über geeignete Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage festzustellen. (2)  Eine Verschlechterung der finanziellen Lage, die die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungen oder die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden könnte, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.





 Stand: 01.02.2024