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§ 83 Zu berücksichtigende technische Informationen

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

(1)  Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Artikel 77 e Absatz 1 genannten technischen Informationen gemäß Artikel 77 e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von der Kommission erlassen werden, müssen die Versicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung des besten Schätzwerts nach § 77, der Matching-Anpassung nach § 80 und der Volatilitätsanpassung nach § 82 nutzen. (2)  Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsanpassung für ein Land veröffentlicht, müssen die Versicherungsunternehmen, die von § 82 Gebrauch machen, diese zur Berechnung des besten Schätzwerts für Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen aus Verträgen anwenden, die auf dem Versicherungsmarkt dieses Landes vertrieben werden. (3)  weggefallen





 Stand: 01.04.2024