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§ 71 Widerruf der Erlaubnis

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

1Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn 1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder 2. im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind. 2§ 304 bleibt unberührt.





 Stand: 01.02.2024