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§ 65 Niederlassung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

(1)  1Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. 2Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt. (2)  Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass 1. zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen; 2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind; 3. die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und 4. § 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist. (3)  Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.





 Stand: 01.04.2024