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§ 15 a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

 
 

(1)  1Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt § 18 a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes entsprechend. 2Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, gelten die Leitlinien der gemäß § 18 a Absatz 10 a des Kreditwesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. (2)  1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18 a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.





 Stand: 01.02.2024