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§ 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

 
 

Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.





 Stand: 01.04.2024