Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

 
 

(1)  Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden. (2)  Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.





 Stand: 01.02.2024