§ 64 b Kennzeichnung
StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )
An jedem Gespannfahrzeug - ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte - müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln