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§ 64 b Kennzeichnung

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

An jedem Gespannfahrzeug - ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte - müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.





 Stand: 01.04.2024