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Anlage: (zu Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b der Anlage XXVI)

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

Anhang II


(zu Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b der Anlage XXVI) Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b Fahrzeughersteller: Inhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis: Nummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:
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Typ und Ausführung*) Typ-Schlüsselnummer Emissions-Schlüsselnummer Genehmigung des Partikelminderungssystems Eintragung der Partikelminderungsstufe
*)  Anstelle Typ und Ausführung müssen die Fahrzeug-Identifizierungsnummern angegeben werden, wenn nicht alle Kraftfahrzeuge die Bedingungen erfüllen. Es wird bescheinigt, dass die aufgeführten Fahrzeugtypen und Ausführungen die Anforderungen der in Spalte 5 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3 a einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld "Bemerkungen" entsprechend gekennzeichnet werden dürfen. Für die Kennzeichnung gelten die Vorgaben in Anhang III oder V. Gegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b geforderte Erklärung abgegeben worden. Datum: Unterschrift: (Genehmigungsinhaber oder für die Ausstellung der Fahrzeugpapiere ermächtigter Vertreter)



 Stand: 01.04.2024