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Anlage: (zu § 42 Absatz 2)

StVO ( Straßenverkehrs-Ordnung )

 
 

Anlage 3


(zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Ge- oder Verbote Erläuterungen
Abschnitt 1 Vorrangzeichen
1

Zeichen 301



Vorfahrt

Ge- oder Verbot Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.
2

Zeichen 306



Vorfahrtstraße

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren.", 206 "Halt. Vorfahrt gewähren." oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße".
2.1



Ge- oder Verbot 1.  Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. 2.  Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden. Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an.
3

Zeichen 307



Ende der Vorfahrtstraße

4

Zeichen 308



Vorrang vor dem Gegenverkehr

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.
Abschnitt 2 Ortstafel
zu 5 und 6 Erläuterung Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
5

Zeichen 310



Ortstafel Vorderseite

Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
6

Zeichen 311



Ortstafel Rückseite

Die Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
Abschnitt 3 Parken
7

Zeichen 314



Parken

Ge- oder Verbot 1.  Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken. 2.  a)  Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein. b)  Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. c)  Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. d)  Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen. e)  Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. f)  Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebührenpflichtig ausgewiesen sein. 3.  a)  Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. b)  Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein. c)  Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 4.  a)  Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. b)  Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein. Erläuterung 1.  Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. 2.  Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
8

Zeichen 314.1



Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone

Ge- oder Verbot 1.  Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. 2.  Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. 3.  Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 4.  a)  Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. b)  Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein. c)  Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 5.  a)  Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist. b)  Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein. Erläuterung Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt.
9

Zeichen 314.2



Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone

10

Zeichen 315



Parken auf Gehwegen

Ge- oder Verbot 1.  Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden. 2.  a)  Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein. b)  Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. c)  Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. d)  Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. e)  Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 3.  a)  Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. b)  Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein. c)  Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. 4.  a)  Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist. b)  Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein. Erläuterung 1.  Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. 2.  Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.
11

Bild 318



Parkscheibe

Ge- oder Verbot Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich
12

Zeichen 325.1



Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs

Ge- oder Verbot 1.  Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren. 2.  Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden. 3.  Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. 4.  Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. 5.  Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
13

Zeichen 325.2



Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Erläuterung Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.
Abschnitt 5 Tunnel
14

Zeichen 327



Tunnel

Ge- oder Verbote 1.  Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden. 2.  Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht
15

Zeichen 328



Nothalte- und Pannenbucht

Ge- oder Verbot Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
16

Zeichen 330.1



Autobahn

Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.
17

Zeichen 330.2



Ende der Autobahn

18

Zeichen 331.1



Kraftfahrstraße

Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.
19

Zeichen 331.2



Ende der Kraftfahrstraße

20

Zeichen 333



Ausfahrt von der Autobahn

Erläuterung Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein.
21

Zeichen 450



Ankündigungsbake

Erläuterung Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der 300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.
Abschnitt 8 Markierungen
22

Zeichen 340



Leitlinie

Ge- oder Verbot 1.  Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. 2.  Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. 3.  Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV. Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild "Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
23

Zeichen 341



Wartelinie

Erläuterung Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten.
Abschnitt 9 Hinweise
23.1

Zeichen 342



Haifischzähne

Erläuterung Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor. Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.
24

Zeichen 350



Fußgängerüberweg

24.1

Zeichen 350.1



Radschnellweg

Erläuterung Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.
24.2

Zeichen 350.2



Ende des Radschnellwegs

25

Zeichen 354



Wasserschutzgebiet

26

Zeichen 356



Verkehrshelfer

27

Zeichen 357



Sackgasse

Erläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein.
zu 28 und 29 Erläuterung 1.  Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fußgängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Autobahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk. 2.  Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt.
28

Zeichen 358



Erste Hilfe

29

Zeichen 363



Polizei

30

Zeichen 385



Ortshinweistafel

zu 31 und 32 Erläuterung Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein.
31

Zeichen 386.1



Touristischer Hinweis

32

Zeichen 386.2



Touristische Route

33

Zeichen 386.3



Touristische Unterrichtungstafel

Erläuterung Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele.
34

Zeichen 390



Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz

35

Zeichen 391



Mautpflichtige Strecke

36

Zeichen 392



Zollstelle

37

Zeichen 393



Informationstafel an Grenzübergangsstellen

38

Zeichen 394



Laternenring

Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
Abschnitt 10 Wegweisung
1. Nummernschilder
39

Zeichen 401



Bundesstraßen

40

Zeichen 405



Autobahnen

41

Zeichen 406



Knotenpunkte der Autobahnen

Erläuterung So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.
42

Zeichen 410



Europastraßen

2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen
a) Vorwegweiser
43

Zeichen 438



44

Zeichen 439



45

Zeichen 440



46

Zeichen 441



b) Pfeilwegweiser
zu 47 bis 49 Erläuterung Das Zusatzzeichen "Nebenstrecke" oder der Zusatz "Nebenstrecke" im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin.
47

Zeichen 415



Erläuterung Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen
48

Zeichen 418



Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen
49

Zeichen 419



Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
50

Zeichen 430



Erläuterung Pfeilwegweiser zur Autobahn
51

Zeichen 432



Erläuterung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
c) Tabellenwegweiser
52

Zeichen 434



Erläuterung Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden.
d) Ausfahrttafel
53

Zeichen 332.1



Erläuterung Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.
e) Straßennamensschilder
54

Zeichen 437



Erläuterung Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein.
3. Wegweiser auf Autobahnen
a) Ankündigungstafeln
zu 55 und 58 Erläuterung Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.
55

Zeichen 448



Erläuterung Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.
56



Erläuterung Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.
57



Erläuterung Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.
58

Zeichen 448.1



Erläuterung 1.  Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt. 2.  Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.
b) Vorwegweiser
59

Zeichen 449



c) Ausfahrttafel
60

Zeichen 332



d) Entfernungstafel
61

Zeichen 453



Erläuterung Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben.
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung
1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
62

Zeichen 442



Vorwegweiser

Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
63

Zeichen 421



Erläuterung Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
64

Zeichen 422



Erläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)
65 Erläuterung Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch
66

Zeichen 454



Erläuterung Umleitungswegweiser oder
67

Zeichen 455.1



Erläuterung Fortsetzung der Umleitung
zu 66 und 67 Erläuterung Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.
68 Erläuterung Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder
69

Zeichen 457.1



Erläuterung Umleitungsankündigung
70 Erläuterung jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. Soll die Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.
71 Erläuterung Die Ankündigung kann auch erfolgen durch
72

Zeichen 458



Erläuterung eine Planskizze
73 Erläuterung Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch
74

Zeichen 457.2



Erläuterung Ende der Umleitung oder
75

Zeichen 455.2



Erläuterung Ende der Umleitung
2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr
76

Zeichen 460



Bedarfsumleitung

Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen.
77

Zeichen 466



Weiterführende Bedarfsumleitung

Erläuterung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung
1. Umlenkungspfeil
78

Zeichen 467.1



Umlenkungspfeil

Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung).
79

Zeichen 467.2



Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.
2. Verkehrslenkungstafeln
80 Erläuterung Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise:
81

Zeichen 501



Überleitungstafel

Erläuterung Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an.
82

Zeichen 531



Einengungstafel

82.1



Erläuterung Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.
3. Blockumfahrung
83

Zeichen 590



Blockumfahrung

Erläuterung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an.




 Stand: 01.04.2024