§ 55 Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten
PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )
1Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen hat. 2§ 28 Absatz 3 a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.
Stand: 01.04.2024
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