§ 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr
PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )
1Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. 2Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln