§ 37 Aufnahme des Betriebs
PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln