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§ 37 Aufnahme des Betriebs

PBefG ( Personenbeförderungsgesetz )

 
 

Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.





 Stand: 01.04.2024