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§ 1 Anwendungsbereich

FZV ( Fahrzeug-Zulassungsverordnung )

 
 

Diese Verordnung ist anzuwenden auf 1. die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und 2. die Zulassung ihrer Anhänger.





 Stand: 01.02.2024