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§ 17 g Veröffentlichung im Internet

FStrG ( Bundesfernstraßengesetz )

 
 

1Wird der Plan nicht nach § 17 a Absatz 3 Satz 1, § 27 a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, ist dieser vom Träger des Vorhabens auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 2§ 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4Hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen.





 Stand: 01.02.2024