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§ 870 Grundstücksgleiche Rechte

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024