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§ 736 Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.





 Stand: 01.03.2023