§ 429 Vorlegungspflicht Dritter
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. 2§ 142 bleibt unberührt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln