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§ 429 Vorlegungspflicht Dritter

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. 2§ 142 bleibt unberührt.





 Stand: 01.04.2024