§ 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln