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§ 392 Nacheid; Eidesnorm

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. 2Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. 3Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.





 Stand: 01.02.2024