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§ 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.





 Stand: 01.04.2024