§ 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen. (2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid, so gilt § 446 entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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