§ 1103 Säumnis
ZPO ( Zivilprozessordnung )
1Äußert sich eine Partei binnen der für sie geltenden Frist nicht oder erscheint sie nicht zur mündlichen Verhandlung, kann das Gericht eine Entscheidung nach Lage der Akten erlassen. 2§ 251 a ist nicht anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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