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§ 248 Verfahren bei Aussetzung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

(1)  Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2)  Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.





 Stand: 01.04.2024