§ 248 Verfahren bei Aussetzung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Stand: 01.05.2022
(c) copyright 2022 - Deubner Verlag, Köln