§ 32 c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.
Stand: 01.03.2023
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