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§ 32 c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.





 Stand: 01.03.2023