Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 167 (Anwendung der ZPO)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

(1)  1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2)  Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.





 Stand: 01.04.2024