§ 85 (Zustellung der Klage)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
1Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. 2Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
Stand: 01.09.2024
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