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§ 85 (Zustellung der Klage)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

1Der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Klage an den Beklagten. 2Zugleich mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich zu äußern; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.





 Stand: 01.02.2024