§ 29 (Wahl)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
(1) Der Ausschuß wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern. (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln