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§ 27 (Anzahl der ehrenamtlichen Richter)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.





 Stand: 01.04.2024