§ 27 (Anzahl der ehrenamtlichen Richter)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Stand: 01.04.2024
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