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§ 17 (Richter auf Probe, kraft Auftrags, auf Zeit)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden: 1. Richter auf Probe, 2. Richter kraft Auftrags und 3. Richter auf Zeit.





 Stand: 01.02.2024